AGB

Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB) der Unternehmen

im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgaertner)

  1. Geltungsbereich:
  1. Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelten fuer alle gegenwaertigen und kuenftigen Geschaeftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgaertner (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgaertner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Die Ausfuehrung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ֖NORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschaeftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ֖NORM B 2110 diesen Geschaeftsbedingungen nicht widersprechen.
  3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
  4. Entgegenstehende Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdruecklich und schriftlich anerkannt und bestaetigt werden.
  5. Von diesen Allgemeinen Geschaeftsbedingungen abweichende oder diese ergaenzende Vereinbarungen beduerfen der Schriftform.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschaeftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so beruehrt dies die Verbindlichkeit der uebrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertraege nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am naechsten kommt, zu ersetzen.
  1. Anbot:
  1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehoeriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschliesslich des Honorars.
  2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen moeglich.
  3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Auftraege des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestaetigung des Auftragnehmers als angenommen.
  4. S?mtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfaeltigung und Veroeffentlichung bedarf der ausdruecklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  1. Vertragsabschluss:?
    1. Auftraege und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestaetigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfuellung oder waehrend derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zuruecktreten, wenn hoehere Gewalt die Durchfuehrung oder die Materialbeschaffung unmoeglich macht.
    2. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
    3. Aenderungen, Ergaenzungen oder Zusatzauftraege bedüerfen der schriftlichen Bestaetigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskraefte sind nicht zur Entgegennahme von Aenderungen, Ergaenzungen oder Zusatzauftraegen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmaechtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Aenderungen, Ergaenzungen oder Zusatzauftraege, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft ?bertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und koennen daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
    4. Arbeiten, die zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst waehrend der Arbeitsdurchfuehrung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzueglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenueberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchf?hrung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zuruecktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergueten. Bei einer Kostenueberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
      Werden im Laufe der Durchfuehrung der Arbeiten ueber das Angebot hinausgehende Arbeiten fuer zweckmaessig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzueglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzauftraege, die gesondert zu verrechnen sind.
      4.Ausfuehrung der Arbeiten:
    1. Zur Ausfuehrung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
    2. Vereinbarte Ausfuehrungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhaeltnissen abhaengig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausfuehrungstermine in dem Ausmass, in dem die Witterungsverhaeltnisse die Arbeiten verzoegern bzw. unmoeglich machen.
    3. Die notwendige Geruestung, Aufzugsmoeglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdruecklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
      5.Abnahme:
  1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzueglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
    Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
    Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
  2. Bei Fundamenten oder anderen spaeter nicht mehr messbaren Ausfuehrungen kann der Auftraggeber die Ausmasskontrolle nur verlangen, solange die Ausmasse feststellbar sind.
  3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmass hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzueglich zu bestaetigen (Abnahmebestaetigung). Dies gilt auch fuer die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, spaeter nicht mehr messbaren Ausfuehrungen.
  4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als uebernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
  1. Maengelruege:
  1. Fuer Lieferungen unter Unternehmern gilt Paragraph 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Maengel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzueglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu ruegen.
  2. Spaeter hervorkommende Maengel sind unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte oertliche Bauleitung oder sonstige fachmaennische Aufsicht waehrend der Ausfuehrung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Maengel erkennen, so sind diese unverzueglich nach deren moeglicher Entdeckung zu ruegen.
  4. Erfolgt keine Abnahmebestaetigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemaess uebernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfaellige Maengel schriftlich geruegt hat. Wird eine Maengelruege nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewaehrleistungs- oder Schadenersatzanspruechen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Maengeln sind in diesem Faellen ausgeschlossen.
  1. Gewaehrleistung und Gewaehrleistungsfrist, Schadenersatz:?
    1. Der Auftragnehmer leistet Gewaehr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdruecklich bedungenen bzw. sonst die gewoehnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgefuehrt wurden.
      Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemaesse Arbeit, nicht aber auf Ansprueche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
    2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der aeusseren Struktur und Beschaffenheit geprueft. Fuer hierbei nicht feststellbare Maengel, insbesondere im Naehrstoffgehalt wie in der Schaedlingsfreiheit, wird keine Haftung uebernommen.
    3. Fuer Setzungsschaeden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefuelltem Gelaende entstehen, so wie fuer Schaeden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Massgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekaempfen, wird dadurch nicht beruehrt.
    4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Maengel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege fuer mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen fuer ein Jahr, uebertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schaeden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger ?Aeusserer Einfluesse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen, tierischen oder biologischen Schaedlingen zurueckzufuehren sind. Die Kosten fuer die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
    5. Treten Maengel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung moglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewaehrleistungsanspruch erfuellt. Wenn die Beseitigung einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordern wuerde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Verguetung in angemessener Hoehe herabgesetzt wird.
    6. Die Gewaehrleistungsfrist betraegt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschaeftsbedingungen ausdruecklich etwas anderes festgehalten ist. Ausgenommen Pflanzen oder Saatgut (siehe Punkt 4). Fuer Geschaefte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des Paragraph 924 ABGB ausgeschlossen.
    7. Fuer Schaeden oder Verzoegerungen, die dem Auftraggeber durch hoehere Gewalt oder Dritte entstehen, entfaellt jegliche Haftung, auch waehrend der Ausfuehrung der Arbeiten. Fuer alle anderen Schaeden, ausgenommen Personenschaeden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit. Bei Geschaeften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlaessigkeit vom Geschaeigten zu beweisen.
      8.Rechnungslegung und Zahlung

      1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschlie?lich der Nebenleistungen im Sinne der ֖NORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
      2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsaechlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. ueber Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdruecklich angefuehrt sind, sowie Aenderungen, Ergaenzungen oder Zusatzauftraege, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den ueblichen Verrechnungssaetzen berechnet.
      3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausfuehrung
  1. Lohnkostenerhoehungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
  2. Materialkostenerhoehungen aufgrund von Empfehlungen der Paritaetischen Kommission oder aufgrund von Aenderungen der Weltmarktpreise fuer Rohstoffe ein, so erhoehen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausfuehrung nicht weniger als 2 Monate liegen.
    1. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzueglich eines 7%igen Deckungsruecklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmaessige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzuege sind, soweit sie nicht ausdruecklich vereinbart werden, unzulaessig. Der Deckungsruecklass kann ueber Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
    2. Die Hochstsumme des Haftruecklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht uebersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftruecklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftruecklasses ist eine ausdrueckliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
    3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Hoehe von mindestens 6 % ueber der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darueber hinaus gehende Schadenersatzansprueche nicht beeintraechtigt.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben saemtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstoerung oder Veraenderung ihrer Wesensart entfernt werden koennen, im Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Ueberschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausuebung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfaellige, darueber hinausgehende Schadenersatzansprueche bleiben unberuehrt.
  1. Schiedsgutachten und Gerichtsstand 
  1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ueber Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverstaendigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der staendig gerichtlich beeideten Sachverstaendigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens traegt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Haelfte getragen.
  2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschliesslich Oesterreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zustaendige Gericht oertlich zustaendig, in dessen Sprengel die Leistungserfuellung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.

Herausgegeben von der Bundesinnung der Gaertner und Floristen im November 2006.